( § 8 Abs 4, § 43 Slbg. SHG ) War der Behörde schon zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung von Sozialhilfe bekannt, dass der Sozialhilfeempfänger hinreichendes Vermögen in Form von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft hat, mit der Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung untrennbar verbunden ist, welche jedoch mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot behaftet sind, kommt ein Ersatz der gewährten Sozialhilfe nach § 43 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz (Slbg. SHG) nicht in Betracht. In einem Fall, dass ein Hilfesuchender im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe über Einkommen und Vermögen verfügt und dies der Behörde bekannt war, kann der Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nur gemäß § 8 Abs 4 Slbg. SHG herangezogen werden, der jedoch voraussetzt, dass die Verwertung des Vermögens vorerst nicht möglich oder zumutbar ist und Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches durch die Einräumung eines Pfandrechtes abhängig gemacht werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt ein Ersatzanspruch nicht in Betracht. Auch die Regeln des ABGB über die Rückzahlung irrtümlich bewirkter Leistungen können auf den Bereich des öffentlichen Rechtes grundsätzlich nicht angewandt werden. VwGH 23.01.2001, 2000/11/0261. (Bescheid aufgehoben)