( § 8 Abs 4, § 43 Abs 1 Slbg. SHG ) Der Rückersatz einer bescheidmäßig zuerkannten Sozialhilfeleistung kommt nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz (Slbg. SHG) nur in Betracht, wenn der Sozialhilfeempfänger nach der Gewährung der Sozialhilfe zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder wenn der Behörde erst nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. War daher der Behörde durch Vorlage eines Übergabevertrages an Liegenschaftsanteilen mit Wohnungseigentum schon zur Zeit der bescheidmäßig zuerkannten Hilfeleistung bekannt, dass der Sozialhilfeempfänger hinreichendes Einkommen oder Vermögen (hier: Wohnrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot zu seinen Gunsten an der übergebenen Wohnung) hat, kann sie einen Ersatz der gewährten Sozialhilfe unter Hinweis auf dieses Einkommen oder Vermögen rechtmäßig nicht geltend machen. Der Sozialhilfeempfänger gelangt auch durch Löschung des Wohnrechts nicht zu Vermögen. VwGH 24.04.2001, 2000/11/0021. (Bescheid aufgehoben)