( § 4 Abs 2 BPGG ) Das Erfordernis der ständigen Beaufsichtigung kann nicht darauf aufgebaut werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Möglichkeit besteht, dass etwas „passiert“ (z.B. dass wiederum ein Schlaganfall eintritt). Nicht einmal akute , aber nur selten auftretende Anfälle oder Psychosen reichen aus, um einen - ständigen - Bedarf an Betreuung und Hilfe zu rechtfertigen. Es wird nicht verkannt, dass eine absolut sichere Aussage über künftige Umstände medizinisch oft nicht möglich sein wird und daher auch nicht verlangt werden kann, jedenfalls aber müssen diese Umstände nach § 4 Abs 2 BPGG für die Pflegestufe 6 wahrscheinlich und nicht bloß möglich sein. OGH 24.04.2001 , 10 ObS 80/01i .