( § 4 Abs 2 BPGG ) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 7 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der 4 Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. Können die noch möglichen Massebewegungen (primitive, frühkindliche Reflexe) allenfalls zu einer Abwehr und Aggressivumklammerung führen und erreichen sie „zufällig“ ihr Ziel, sind mangels „willentlicher Steuerung“ der noch möglichen Bewegungsabläufe die Voraussetzungen der Pflegestufe 7 erfüllt. OGH 24.04.2001, 10 ObS 82/01h. (