( § 4 Abs 4 Z 2 BPGG, § 1 Abs 3 und Abs 4 EinstV ) Kann der Pflegebedürftige die Notdurft - einschließlich der nachfolgenden Reinigung - allein verrichten und ist eine Betreuung nur insoweit erforderlich, als er bei jedem Gang zum WC aufgefordert werden muss, die Notdurft zu verrichten, sowie dahin gehend kontrolliert werden muss, ob er tatsächlich die Notdurft verrichtet hat, bezieht sich der notwendige Betreuungsaufwand (hier: täglich 10 Minuten oder monatlich 5 Stunden) damit aber zeitlich nur auf einen kleinen Teil der insgesamt bei der Verrichtung der Notdurft zu verrichtenden Tätigkeiten, so dass der verbindliche Mindestwert nach § 1 Abs 4 EinstV nicht in Anschlag zu bringen ist. OGH 22.05.2001, 10 ObS 106/01p.