( § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG ) Zur Nicht-Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf Antrag wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges muss der Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt haben, die er vor Vertragsabschluss hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, um gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen (vgl. VwGH 20. 8. 1998, 98/16/0029, ARD 4993/12/99). Liefen die Grundstückstransaktionen über den Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl der steuerpflichtigen als auch der erwerbenden GmbH als Mittelsmann und wurde das Grundstück auf einen vom Steuerpflichtigen und nicht vom Verkäufer ausgesuchten Käufer übertragen, kann auch angesichts der unmittelbaren zeitlichen Abfolge der Unterzeichnung von Kaufvertragaufhebungsvertrag und neuem Kaufvertrag, denselben Vertragskonditionen sowie der dargestellten Personenverflechtung keine Rede davon sein, dass der Verkäufer tatsächlich die Möglichkeit erlangt hätte, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen. VwGH 26.04.2001, 2000/16/0871. (Beschwerde abgewiesen)