( § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG ) Die auf einem Grundstück ruhenden dauernden Lasten gehören gemäß § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG nicht zur Gegenleistung, von deren Wert die Grunderwerbsteuer zu berechnen ist. Als derartige dauernde Belastungen sind solche Lasten anzusehen, mit deren Wegfall der Eigentümer in absehbarer Zeit nicht rechnen kann, sodass sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken als eine dauernde wertmindernde Eigenschaft des Grundstücks empfunden werden. Eine solche dauernde Last kann sowohl öffentlich-rechtlicher, als auch privat-rechtlicher Art sein. Eine Dauer von Rechtsverhältnissen auf eine Zeit von 99 Jahren wird im Rechtsleben üblicherweise einer immerwährenden Dauer, d.h. das Ende des Rechtsverhältnisses ist nicht absehbar, gleichgesetzt. VwGH 15.03.2001, 99/16/0312. (Bescheid aufgehoben)