( § 1 Wr. GebrauchsabgabeG ) Die Aufstellung von Alttextil-Sammelbehältern auf öffentlichem, als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dienendem Gemeindegrund iSd § 1 Abs 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz stellt eine über den Gemeingebrauch in qualitativer Hinsicht hinausgehende Sondernutzung am öffentlichen Gut dar. Somit liegt ein Rechtsverhältnis vor, das durch das Wr. GebrauchsabgabeG in das öffentliche Recht übertragen und durch Akte der Hoheitsverwaltung gestaltet wird. Für die Beurteilung der Ansprüche betreffend die Entfernung dieser Sammelbehälter durch die Gemeinde Wien ist daher der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig. VfGH 03.03.2001KI-2/99 u.a..