( Art 119 EGV ) Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegen, wonach der Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten nach dem Ende der Beschäftigung, auf die sich die Klage bezieht, eingeklagt werden muss, sofern eine solche Frist nicht für Klagen aus dem Gemeinschaftsrecht weniger günstig ist als für Klagen aus dem innerstaatlichen Recht. Das nationale Gericht hat bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Verfahrensvorschriften objektiv und abstrakt zu prüfen, ob die fraglichen Vorschriften unter dem Gesichtspunkt ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten der Vorschriften gleichartig sind.