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§ 345 ASVG, Art 6 Abs 1 MRK

ARD 5283/31/2002 Heft 5283 v. 5.2.2002

( § 345 ASVG, Art 6 Abs 1 MRK ) Hat einer der medizinischen Beisitzer der Landesberufungskommission in seiner Funktion als Mitglied des Vorstandes der Ärztekammer (hier: für das Burgenland) an der Beschlussfassung über die Genehmigung des Abschlusses einer Honorarvereinbarung zwischen Gebietskrankenkasse und Ärztekammer teilgenommen, hat er damit an der Schaffung einer Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung in einer ganz spezifischen Weise mitgewirkt, woraus sich - zumindest dem Anschein nach - in einem Verfahren betreffend Honoraransprüche eines Arztes aus einer Einzelvereinbarung eine solche persönliche Identifizierung mit der Sache ergeben kann, die angesichts der Mitwirkung dieses Mitglieds an der Entscheidungsfindung der Landesberufungskommission z.B. in der Frage der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung objektiv begründete Zweifel an der vollen Unparteilichkeit der Behörde entstehen lassen kann. Dies unabhängig davon, ob dieses Mitglied bei seiner Tätigkeit als Beisitzer der Landesberufungskommission ohnehin um Objektivität bemüht und nicht durch ein unsachliches psychologisches Motiv in seiner Entschließung gehemmt gewesen ist. VfGH 11.10.2000, B 224/00. (Bescheid aufgehoben)

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