( § 56 ÄrzteG 1984, UmlagenO der Wr. Ärztekammer ) Die unterschiedliche Festsetzung der Höhe der Kammerumlage für Kassenvertragsärzte einerseits und Ärzte ohne Kassenvertrag andererseits durch die Umlagenordnungen der Ärztekammer Wien für die Jahre 1991 bis 1993 und 1997 ist sachlich nicht gerechtfertigt und widerspricht dem Gleichheitssatz.
VfGH 12.06.2001, V 107/00 u. a.