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§ 91 Abs 3 ÄrzteG, UmlagenO der Wr. Ärztekammer

ARD 5283/28/2002 Heft 5283 v. 5.2.2002

( § 91 Abs 3 ÄrzteG, UmlagenO der Wr. Ärztekammer ) Nach den Umlagenordnungen der Ärztekammer Wien für die Jahre 1998 und 1999 bemisst sich die von den freiberuflich tätigen Ärzten zu leistende Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien einheitlich mit 1,75% des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit bzw. des bezogenen Bruttohonorars. Im Übrigen differenzieren beide Umlagenordnungen danach, ob der umlagepflichtige Arzt in einem „Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger“ steht, d.h. einen kurativen Einzelvertrag mit einem Krankenversicherungsträger abgeschlossen hat, oder nicht. Freiberuflich tätige Ärzte, die in keinem solchen Vertragsverhältnis stehen, haben höchstens S 10.000,- Kammerumlage pro Kalenderjahr zu leisten, wohingegen für Vertragsärzte keine derartige Deckelung des Betrags der zu entrichtenden Kammerumlage vorgesehen ist. Da der VfGH vorläufig annimmt, dass diese Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. VfGH 12. 6. 2001, V 107-141/00 ARD 5283/29/2002, mit dem Teile der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1997 aus demselben Grund für gesetzwidrig erkannt wurden), werden diese Regelungen vom VfGH auf ihre sachliche Rechtfertigung und Gesetzmäßigkeit geprüft. VfGH 10.10.2001, B 531/01 undB-692/01.

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