( § 91 Abs 3 ÄrzteG, UmlagenO der Wr. Ärztekammer ) Die Festsetzung eines pauschalen Fixbeitrages für die Kammerumlage von Ärzten, die eine Leistung der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen, in der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999 ist gesetzwidrig.
VfGH 19.06.2001, V 2/01