( § 7, § 8 RATG ) Auch wenn das Gericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum unzulässigerweise verlassen hat, weil es die Streitwertfestsetzung nicht in dem durch die Parteienanträge gesetzten Rahmen gehalten hat, ist diese nicht anfechtbar, weil sämtliche Beschlüsse des Gerichts nach § 7 RATG und § 8 RATG unanfechtbar sind, wobei dieser Rechtsmittelausschluss auch nicht durch einen Rekurs gegen die Kostenentscheidung im Urteil umgangen werden kann. OLG Wien 26.06.2000, 9 Ra 47/00y.