( § 10 ZPO ) Alle durch den Prozessgegner veranlassten Aktionen des Kurators - auch die eines vom Pflegschaftsgericht bestellten Kurators oder Sachwalters - fallen auf Rechnung des Gegners an. Da der Prozesskurator nicht Prozesspartei ist, sind diese Kosten nach § 10 ZPO von einem Vergleich der Prozessparteien über den Kostenersatzanspruch nicht betroffen. OLG Wien 27.01.2000, 9 Ra 317/99z.