( TP 3A RATG ) Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, der darauf beruht, dass der Arbeitnehmer Arbeitskleidung bei Arbeitsvertragsunterzeichnung erhalten, seine Tätigkeit aber nie aufgenommen hat, ist - ungeachtet der Kürze der Darstellung des Sachverhalts - als Schadenersatzklage nach TP 3A RATG zu entlohnen. OLG Wien 01.12.1999, 9 Ra 285/99v. (