( TP 3 Anm 2 3. Satz GGG idF vor BGBl I 1997/130 ) TP 3 Anm 2 dritter Satz GGG, wonach sich die Gebühr für die Rechtsmittelschrift in den Fällen, in denen eine außerordentliche Revision verworfen (zurückgewiesen) wird, auf die Hälfte ermäßigt und bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuzahlen sind, gehört seit der Novelle BGBl I 1997/130, ARD 4893/3/97, nicht mehr dem Rechtsbestand an und ist daher nicht mehr anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. 12. 1997 begründet wurde. VwGH 25.05.2000, 2000/16/0334. (Beschwerde abgewiesen)