( TP 3 RATG ) Wird in einer Klage eine Urlaubsabfindung geltend gemacht, handelt es sich dabei um einen Ersatzanspruch, für dessen Geltendmachung Kosten nach TP 3 RATG auch dann zustehen, wenn nur eine kurze Darstellung des Sachverhaltes erforderlich ist. OLG Wien 27.09.2000, 8 Ra 270/00k.