( § 12 UStG, Art 17, Art 18 RL 77/388/EWG ) Ein Mitgliedstaat verstößt gegen Art 17 Abs 2 Buchstabe a und Art 18 Abs 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (6. MwSt-RL), wenn ein mehrwertsteuerpflichtiger Arbeitgeber einen Teil (hier: der Prozentsatz, der dem gewichteten Mittel der Mehrwertsteuer entspricht, die in den verschiedenen Bestandteilen der mit dem Besitz und der Benutzung eines Fahrzeugs verbundenen Kosten enthalten ist) der einem Arbeitnehmer für die Benutzung eines Privatfahrzeugs zu beruflichen Zwecken gewährten Kostenerstattung abziehen kann. Einerseits bestimmt Art 4 Abs 1 und Abs 4 6. MwSt-RL in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass ein für seinen Arbeitgeber tätiger Lohn- oder Gehaltsempfänger nicht die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben kann, und andererseits ergibt sich aus Art 5 6. MwSt-RL, dass unter Lieferung eines Gegenstands die Übertragung der Befähigung zu verstehen ist, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen. Dass ein Arbeitnehmer sein eigenes Auto im Rahmen der Tätigkeiten seines Arbeitgebers benutzt, kann aber keine zwischen Steuerpflichtigen (Art 4 Abs 1 und Abs 4 6. MwSt-RL) vorgenommene Lieferung (Art 5 6. MwSt-RL) darstellen, so dass schon nach Art 17 Abs 2 Buchstabe a 6. MwSt-RL kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. EuGH 08.11.2001, Rs. C-338/98 , Fall Kommission gegen Niederlande.