( § 24 HVertrG, § 89b dHGB ) Die Verlegung des Sitzes eines Kunden aus dem Bezirk eines Handelsvertreters in den Bezirk eines anderen ist keine Teilbeendigung des Vertragsverhältnisses. Ein Ausgleichsanspruch scheidet in diesem Fall jedenfalls bei nicht erheblichen Provisionseinbußen aus. Geschäfte mit bezirksfremden Kunden, die früher ihren Sitz im Gebiet des Bezirksvertreters hatten, sind diesem gegenüber nicht provisionspflichtig. OLG Nürnberg/BRD 21.03.2001, 12 U 4297/00. (Betriebs-Berater 2001/1169, Heft 23)