( Art 85, Art 86 EGV ) Kollektivvertragliche Bestimmungen über die Krankenversicherung von dem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitnehmern, wonach der vom Arbeitgeber zu tragende Teil der Prämien nur zu den Versicherungen gezahlt wird, die bei dem oder den im Rahmen der Durchführung dieses Kollektivvertrages gewählten Versicherer oder Versicherern abgeschlossen werden, sind mit Art 85 EGV und Art 86 EGV (jetzt Art 81 EG und Art 82 EG) vereinbar. EuGH 21.09.2000, Rs. C-222/98 , Fall van der Woude.