( § 29 Abs 1 Z 3 OÖ BauO 1994 ) Der in Baubewilligungsbescheiden verwendete Begriff der „Fremdenbeherbergung“ ist dahin gehend zu verstehen, dass es sich hiebei um eine Tätigkeit handeln muss, bei der gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild muss ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lassen, das - wenn auch in beschränkter Form - eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät. VwGH 27.01.1998, 97/05/0331. (Beschwerde abgewiesen)