( § 24 Abs 1 Z 4 lit a OÖ BauO, § 40 Abs 5 OÖ ROG ) Der Errichtung von Bauten und Anlagen ist gemäß § 40 Abs 5 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (OÖ ROG) die Ausführung aller nach der OÖ BauO 1994 bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben gleichzuhalten. Bewirkt daher eine vom baupolizeilichen Auftrag umfasste bauliche Maßnahme (hier: Holzfassadenverkleidung) eine bauliche Änderung des Gebäudes, die im Widerspruch zur rechtswirksamen Flächenwidmung Grünland-Grünzug steht, weil die am Gebäude vorgenommene Fassadenverkleidung nicht nötig war, um diese bestimmungsgemäß zu nutzen, kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Fassadenverkleidung als ein Bauteil oder Teil der baulichen Anlagen anzusehen ist, weil sich aus der Flächenwidmung ein Verbot einer bewilligungspflichtigen Gebäudeänderung in Form des Anbringens einer Holzverkleidung ableiten lässt. Einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung der Holzverkleidung stehen daher raumordnungsrechtliche Gründe entgegen. VwGH 27.10.1998, 98/05/0136. (Beschwerde abgewiesen)