( § 13, § 14 NÖ BauO 1976 ) Wird bei einer Grundabteilung vom Abteilungswerber seitens der Gemeinde „in Hinblick auf die in § 14 NÖ BauO aufgezählte Konstruktion über den Aufbau einer Gemeindestraße“ verlangt, alle Maßnahmen bezüglich Unterbau kostenmäßig zu tragen, findet diese Verpflichtung in § 13 Abs 1 Niederösterreichische Bauordnung 1976 (NÖ BauO) keine Deckung, weil dem Abteilungswerber Leistungen auferlegt werden, wie sie speziell für den Bau einer Straße erforderlich sind und in weiterer Folge die Grundlage für die Aufbringung des Fahrbahnbelages bilden. Bei einer bloßen Niveauherstellung nach § 13 Abs 1 NÖ BauO 1976 sind aber spezielle für den Straßenbau notwendige Leistungen nicht gefordert.