( § 1 EStG, Art 8 DBA-BRD ) Hat ein in der Grenzzone ansässiger österreichischer Gesellschafter einer in der deutschen Grenzzone befindlichen GmbH seine Geschäftsführung zurückgelegt und war er fortan in anderer Funktion als Arbeitnehmer seiner GmbH tätig, blieb im Geltungsbereich des DBA-Deutschland 1954 das deutsche Besteuerungsrecht trotz Grenzgängereigenschaft bestehen.