(§ 28a Abs 3 AuslBG, § 9 Abs 4 VStG) Die Bestellung eines Arbeitnehmers zum „Betriebsleiter“ bzw. „Firmenleiter“ reicht für die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht aus, wenn dieser seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht nachweislich zugestimmt hat. Eine derartige Bestellung - außer im Fall einer Bestellung auf Verlangen der Behörde - wird weiters erst dann rechtswirksam, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. VwGH 17.01.2000, 98/09/0059. (Beschwerde abgewiesen)