(§ 28a Abs 3 AuslBG, § 5 Abs 2, § 9 VStG idF BGBl 1995/620) Ein Arbeitgeber kann sich bei seiner Verantwortlichkeit zur Einhaltung der Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung selbst bei gutem Glauben nicht darauf berufen, dass ihm die Sondervorschrift des § 28a Abs 3 AuslBG für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Bereich des AuslBG, wonach die Bestellung erst durch die Vorlage einer schriftlichen Mitteilung beim Arbeitsinspektorat rechtswirksam wird, nicht bekannt ist.