(§ 2 Abs 2 AuslBG) Ausländische Frauen, die in einer Bar die männlichen Besucher zum Konsum von Getränken animieren, auf Wunsch der Gäste Stripteasetänze vollführen und in den Räumlichkeiten der Bar auch der Prostitution nachgehen, sind als arbeitnehmerähnlich einzustufen und benötigen eine Beschäftigungsbewilligung.
VwGH 16.05.2001, 98/09/0334