Information des HVSVT 26.11.2001
Das ab 1. 1. 2002 gültige Beitragsgruppenschema wird in 2 Punkten abgeändert. Die bisher vorgesehene Beitragsgruppe N21e (R21r und S21r) für Rechtsanwaltsanwärter, wenn diese nicht dem Angestelltengesetz unterstellt wurden und für die der Beitragssatz in der Krankenversicherung 7,6% beträgt, wurde ersatzlos gestrichen, da diese Personengruppe jedenfalls dem Angestelltengesetz unterliegt.