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§ 14 GSVG, § 21 ASVG

ARD 5265/35/2001 Heft 5265 v. 27.11.2001

(§ 14 GSVG, § 21 ASVG) Bezahlt ein Formalversicherter seine Beiträge in Sorge vor einer neuerlichen gerichtlichen Exekution durch die Sozialversicherungsanstalt, kann er sich nicht darauf berufen, er hätte deshalb nicht freiwillig bezahlt, da der Versicherungsträger die Möglichkeit gehabt hätte, im Fall der nicht rechtzeitigen Bezahlung von Beiträgen ein Exekutionsverfahren in Gang zu bringen. Diese jedem Gläubiger offen stehende Möglichkeit bedeutet nämlich nicht, dass der Versicherte deswegen seinen Verpflichtungen nicht freiwillig nachgekommen ist. Hat der Versicherte auch nicht behauptet, er habe der SV-Anstalt schon im relevanten Zeitraum der Formalversicherung bekannt gegeben, dass er - seiner Meinung nach - nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege, konnte diese zutreffend die Auffassung vertreten, dass sie die Beiträge unbeanstandet angenommen hat. VwGH 18.10.2000, 98/08/0323. (Beschwerde abgewiesen)

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