(§ 71 Abs 4 BSVG) Der Auszahlungsanspruch auf die so genannte „geteilte“ Bauernpension ist allein dem Versicherten zuzurechnen, wobei die Weitergabe an den Ehepartner als eine - gesetzliche angeordnete - Unterhaltsleistung steuerrechtlich qualifiziert wird. Diese Pensionsteilung führt sohin zu keinem eigenständigen Pensionsanspruch, sondern bewirkt lediglich eine - gesetzlich bestimmte - Verwendung eines Teiles des Auszahlungsbetrages. OLG Wien 24.03.1999, 7 Rs 85/99. (ZAS Jud. 1/2001)