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§ 71 Abs 4 BSVG

ARD 5265/36/2001 Heft 5265 v. 27.11.2001

(§ 71 Abs 4 BSVG) Der Auszahlungsanspruch auf die so genannte „geteilte“ Bauernpension ist allein dem Versicherten zuzurechnen, wobei die Weitergabe an den Ehepartner als eine - gesetzliche angeordnete - Unterhaltsleistung steuerrechtlich qualifiziert wird. Diese Pensionsteilung führt sohin zu keinem eigenständigen Pensionsanspruch, sondern bewirkt lediglich eine - gesetzlich bestimmte - Verwendung eines Teiles des Auszahlungsbetrages. OLG Wien 24.03.1999, 7 Rs 85/99. (ZAS Jud. 1/2001)

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