(§ 12a Abs 5, § 46a Abs 3 MRG) Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters auf das angemessene Ausmaß nach § 12a Abs 5 MRG bzw. § 46a Abs 3 MRG bei Verpachtung des Mietgegenstandes durch den Hauptmieter besteht ohne Rücksicht darauf, ob die Verpachtung dem Mieter vom Vermieter von vornherein gestattet war, eine Verpachtung bloß mangels Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter in diesem Punkt nicht verhindert werden konnte oder ob das Verpachtungsrecht sogar ohne Rücksicht auf eine entgegenstehende Vereinbarung kraft § 12a Abs 5 erster Satz MRG vorgenommen werden konnte. OGH 14.03.2000, 5 Ob 58/00s.