(§ 1 Abs 4 Z 1 MRG, § 12a MRG) Unterliegt nur ein Teil des zu einem einheitlichen Mietzins vermieteten Mietgegenstands aufgrund des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nicht den Zinsbildungsvorschriften des MRG, kommt eine Anhebung des Mietzinses gemäß § 12a MRG für das ganze Mietobjekt nicht in Betracht, wenn weder zwischen dem Gebrauchswert der mieterschutzfreien und der mietergeschützten Räume noch zwischen den bei getrennter Vermietung der Raumgruppen erzielbaren Mietzinsen ein krasses Missverhältnis besteht.