(§ 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 3 FLAG) Das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses stellt - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung (vgl. VwGH 10. 5. 2001, 2001/15/0061, ARD 5248/17/2001). Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird. Ausgehend von diesen Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.