(§ 22 Z 2 EStG, § 5 KommStG) Zu den sich nunmehr häufenden Verwaltungsstrafverfahren betreffend Kommunalsteuern (von Tätigkeitsvergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer) ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Fachsenats für Steuerrecht zumindest bis zur Veröffentlichung der nach den abweisenden VfGH-Beschlüssen (VfGH 1. 3. 2001, G 109/00, und VfGH 7. 3. 2001, G 110/00, ARD 5206/24/2001) ergangenen Erstentscheidungen des VwGH (VwGH 23. 4. 2001, 2001/14/0054, ARD 5231/17/2001, und VwGH 23. 4. 2001, 2001/14/0052, ARD 5231/18/2001), somit bis etwa Juni 2001, wohl davon ausgegangen werden muss, dass der Abgabepflichtige zumindest eine vertretbare Rechtsansicht angewendet hat und ihm deshalb kein Verschulden (an der objektiven Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Entrichtung der Kommunalsteuer) zugerechnet werden kann. Fachsenat für Steuerrecht. (SWK 2001/1246, Heft 32)