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§ 122c BSVG idF vor BGBl I 2000/43

ARD 5265/19/2001 Heft 5265 v. 27.11.2001

(§ 122c BSVG idF vor BGBl I 2000/43) Erwerbsunfähigkeit iSd § 122c BSVG liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, und wenn dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, sofern dieser regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bereits seit mindestens 20 Wochen andauert. Da es somit auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung ankommt, ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen.

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