(§ 122c Abs 1 Z 2 BSVG idF vor BGBl I 2000/43) Bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten ist von jener konkreten Erwerbstätigkeit auszugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diese als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit muss nicht die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag gewesen sein und auch nicht in 60 aufeinander folgenden Kalendermonaten ausgeübt worden sein. Unterbrechungen sind durchaus möglich, wenn nur die Gesamtzahl der Kalendermonate, in denen die gleiche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, 60 übersteigt. Wurde im vorliegenden Fall aufgrund der günstigen Weinernte im vorangegangenen Jahr neben der Abfüllung der Weine in Bouteillen sowie in Einliter- und Doppelliterflaschen auch eine Großgebindevermarktung durchgeführt, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Änderung der Bewirtschaftungsweise, sondern bloß um eine aufgrund der großen Weinmenge notwendig gewordene teilweise Änderung der Vermarktungsart und es bestehen daher keine Bedenken gegen die Einbeziehung der Jahresergebnisse dieses Jahres in die Durchschnittsbetrachtung des dafür vorgesehenen Beobachtungszeitraumes von 60 Monaten. OGH 19.09.2000, 10 Ob S 232/00s .