(§ 5 GSVG, Art 140 B-VG) Ein Individualantrag eines Mitglieds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten auf Aufhebung der Regelung über Ausnahmen von der Pflichtversicherung in § 5 GSVG mit der Begründung, durch die Inanspruchnahme der Möglichkeit des in § 5 GSVG geregelten „opting out“ seitens der Bundeskammer sei es ohne weitere Einflussmöglichkeit von der Pflichtversicherung ausgeschlossen, ist unzulässig, weil die zumutbare Möglichkeit besteht, einen über seine Versicherungspflicht absprechenden Bescheid zu verlangen (§ 410 Abs 1 ASVG iVm § 194 GSVG) und diesen (abweislichen) Bescheid im Instanzenzug und letztlich vor dem VfGH mit der Behauptung der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm zu bekämpfen. VfGH 26.06.2000, G 15/00.