(§ 133 Abs 2 GSVG) Ein Versicherter, der eine Tabaktrafik mit weiteren in der Trafik beschäftigten Personen führt, ist nicht allein deshalb erwerbsunfähig, weil längere Beratungsgespräche mit seinem gesundheitlichen Leistungskalkül nicht mehr vereinbar sind.
OGH 19.09.2000, 10 Ob S 252/00g