(§ 56 Abs 2 BDG) Bei der Feststellung des Inhaltes einer Nebenbeschäftigung eines Beamten (hier: Geschäftsvermittlung durch einen Gendarmeriebeamten) unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Versagungstatbestandes nach § 56 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) geht es darum, deren typische Struktur einschließlich der Schwerpunkte und deren Umfang zumindest in groben Zügen zu erfassen. Die Betätigung muss dabei zwar nicht bis ins Detail nachvollziehbar dargelegt werden, doch ist anzuführen, welche Tätigkeiten der Beamte im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung typischerweise erbringt und wie sich die Geschäftsvermittlung üblicherweise abspielt. Erst nach Klärung dieses Sachverhaltes, an der der Beamte mitzuwirken hat, weil es sich um eine Angelegenheit seines persönlichen Lebensbereiches handelt, die idR nur ihm bekannt sein wird, lässt sich hinlänglich beurteilen, ob die Nebenbeschäftigung wegen Vermutung der Befangenheit zu untersagen ist. VwGH 26.01.2000, 98/12/0095. (Bescheid aufgehoben)