(§ 27 Z 1 AngG) Hat ein leitender Angestellter in nicht näher feststellbarem Umfang die Infrastruktur des Arbeitgebers (Telefonanlage, Fax, Kopien etc.) für eigene unternehmerische Zwecke verwendet und durch sein Verhalten eine Situation geschaffen, die das Vertrauen des Arbeitgebers massiv beeinträchtigen musste, ist in Hinblick auf die strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an leitende Angestellte in Vertrauenspositionen stellt, der Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG zu bejahen.