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Höchstbeitragsgrundlage ab 1. 1. 2002

ARD 5264/6/2001 Heft 5264 v. 23.11.2001

(§ 108 Abs 3 ASVG) Mit der 59. ASVG-Novelle soll der ursprünglich mit € 108,- festgesetzte „Startwert“ für die Höchstbeitragsgrundlage 2002 durch Cent-genaue Rundung auf € 107,56 geändert werden, um den Eindruck einer Belastung der Versichertengemeinschaft im Zuge der Währungsumstellung zu vermeiden (siehe ARD 5257/1/2001).

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