(§ 108 Abs 3 ASVG) Mit der 59. ASVG-Novelle soll der ursprünglich mit € 108,- festgesetzte „Startwert“ für die Höchstbeitragsgrundlage 2002 durch Cent-genaue Rundung auf € 107,56 geändert werden, um den Eindruck einer Belastung der Versichertengemeinschaft im Zuge der Währungsumstellung zu vermeiden (siehe ARD 5257/1/2001).