(§ 3 AVRAG) Wer im Einvernehmen mit dem Veräußerer die Möglichkeit erwirbt, einen Betrieb insgesamt fortzuführen, erwirbt den gesamten Betrieb und nicht nur die Betriebsteile, die er fortführen will. Die Beschränkung des Erwerbs auf einzelne Teile eines Betriebes setzt einen gerade darauf gerichteten Willen der Beteiligten voraus - insbesondere einen entsprechend beschränkten Veräußerungswillen. Fehlt es an Letzterem, ist ein nur auf Betriebsteile beschränkter Erwerbswille, der gegenüber dem Veräußerer nicht zum Ausdruck gekommen ist, unbeachtlich. Landesarbeitsgericht Köln/BRD 08.06.2001, 11 Sa 281/01, rk. (Betriebs-Berater 2001/2172, Heft 42)