(§ 2 Z 1 HbG, § 1153 ABGB, [§ 3 AVRAG]) Da Arbeitgeber des Hausbesorgers grundsätzlich der Hauseigentümer bzw. bei einer Eigentümermehrheit die Gesamtheit der Miteigentümer ist, geht das Hausbesorgerdienstverhältnis im Falle eines Eigentümerwechsels auch dann auf den neuen Hauseigentümer als Arbeitgeber über, wenn der zwischen dem seinerzeitigen Grundeigentümer und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Hausbesorgerdienstvertrag zusätzlich die Verpflichtung zu Tätigkeiten vorsah, die eher einer Hausgehilfentätigkeit zuzuordnen sind, und der Hausbesorger einen Teil der Arbeitsleistungen weiterhin für den früheren Grundstückseigentümer erbringt.