(§ 37 ASGG) Die Frage, ob ein (außerhalb von Wien befindliches) Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeits- und Sozialgericht) tätig werden soll, ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine der Besetzung iSd § 37 Abs 3 ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit. OGH 24.01.2001, 9 Ob A 5/01b .