(§ 11, § 46 Abs 1 ASGG) Ob der Einwand der unrichtigen Gerichtsbesetzung durch die beklagte Partei in einer nach § 243 ZPO aufgetragenen Klagebeantwortung oder infolge Entfalles der Klagebeantwortung nach § 59 Abs 1 Z 2 ASGG in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, begründet keine unterschiedliche Behandlung und daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 46 Abs 1 ASGG. Ob dabei die Behauptungen der beklagten Partei zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen. OGH 14.06.2000, 9 Ob A 123/00d .