(§ 9 Abs 2, § 50 Abs 1 Z 1 ASGG) Eine Vereinbarung, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. Eine bereits mit einer Kooperations- bzw. Substitutionsvereinbarung abgeschlossene Schiedsklausel ist daher unwirksam. Da aufgrund der Unwirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung sogar der Schiedsspruch durch ein in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätiges Gericht aufgehoben werden kann, vermag ein bei einem „unzulässigen“ Schiedsgericht eingeleitetes Verfahren auch nicht Streitanhängigkeit zu bewirken. OLG Wien 27.11.2000, 8 Ra 302/00s (