(§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG, § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat der Vorsitzende die unvertretenen Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können. Ergeben sich aus dem Vorbringen des unvertretenen Arbeitgebers Anhaltspunkte dafür, dass der seine Kündigung anfechtende Arbeitnehmer ein leitender Angestellter war, hat der Vorsitzende den beklagten Arbeitgeber aufzufordern, dazu ein konkretes Vorbringen zu erstatten und zum Beweis dafür, dass der klagende Arbeitnehmer leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG war - was die Unanwendbarkeit der Bestimmung des § 105 ArbVG zur Folge hätte -, Zeugen namhaft zu machen. OLG Wien 25.09.2000, 10 Ra 220/00x.