(§ 16 Abs 1 lit h, § 25 Abs 1 AlVG) Die Zeit, während deren ein Arbeitsloser den Zivildienst ableistet, ist den Ruhensgründen zuzuordnen, in denen der Arbeitslose richtigerweise mangels Vermittelbarkeit gar keinen Anspruch hat. Der Arbeitsuchende muss schon bei Gebrauch seiner gewöhnlichen und spezifisch juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse erkennen, dass er während der Ableistung des Zivildienstes dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und ihm daher keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren. Die Ableistung des Zivildienstes nimmt ihn zeitlich so weit in Anspruch, dass daneben eine Ausübung einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Tätigkeit ausscheidet. Auch aus dem Umstand, dass der Arbeitsuchende den Antritt des Zivildienstes der Behörde gemeldet hat, ergibt sich, dass ihm die Relevanz desselben für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bewusst war. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016. (Beschwerde abgewiesen)