(§ 10 Abs 1 AlVG, § 45 Abs 2 AVG) Spricht das Arbeitsmarktservice mit Bescheid den Verlust des Arbeitslosengeldes aus, da der Arbeitslose laut Vermerken des potenziellen neuen Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch die Erklärung abgegeben habe, er suche nur an seinem Wohnort eine Beschäftigung und wolle nicht bei der Firma arbeiten, leidet der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn es die Behörde unterlassen hat, vorab abzuklären, ob diese Informationen auch tatsächlich von jenen Personen herrühren, mit denen der Arbeitslose in Kontakt gestanden ist. Erst wenn eine konkrete Schilderung des Verlaufs der Gespräche durch jene Angestellten der Firma, die diese Gespräche auch tatsächlich geführt haben, vorliegt, verfügt die Behörde über ausreichend Grundlagen, um die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Darstellungen beurteilen zu können. Glaubwürdig können nämlich nur Angaben von physischen Personen sein. VwGH 23.03.2001, 2000/19/0118. (Bescheid aufgehoben)